Mitgliedschaft

Nach der Satzung des IfR kann jede an der Raumplanung interessierte Person ordentliches Mitglied des Informationskreises für Raumplanung (IfR) e.V. werden. Dazu zählen auch Studierende der Fakultäten insbesondere zur Ausbildung von Raumplanerinnen und Raumplanern (beispielsweise Raum- und Umweltplanung an der Uni Kaiserslautern, Raumplanung an der TU Dortmund, Stadt- und Raumplanung an der FH Erfurt etc.) und fachverwandter Ausbildungsstätten.

Den IfR unterstützen und fördern

Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die den IfR e.V. mit einem höheren Jahresbeitrag als dem ordentlicher Mitglieder unterstützen möchten, um die Wirtschaftlichkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins zu stärken, sind sehr wichtig. So können z.B. die günstigeren Beitragskonditionen für Studenten und Berufseinsteiger aufgewogen und die Vereinszwecke besser verwirklicht werden.

Wie können Sie dazu beitragen?

Bitte senden Sie eine eMail mit dem gewünschten Jahresförderbetrag an die Geschäftsstelle des IfR e.V. (info@ifr-ev.de). Anschließend entscheidet der Vorstand gemäß § 3, Abs. 3 der Satzung über die Fördermitgliedschaft. Darauf bestätigt der IfR Ihnen per eMail Ihren Status als Fördermitglied wobei Fördermitglieder selbstverständlich die selben Rechte im IfR e.V. haben wie ordentliche Mitglieder.

Der IfR e.V. bedankt sich vorab bei allen Unterstützern und Förderern!

Information zur Beitragszahlung und Beitragsermäßigung

Stand: Februar 2024

Der lfR ist als gemeinnütziger Verein zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke anerkannt. Mitgliedsbeiträge und Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu erhält jedes Mitglied jährlich eine Rechnung mit entsprechendem Vermerk.

Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft im lfR e.V. und dann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Im Beitrittsjahr berechnet sich der fällige Mitgliedsbeitrag anteilig nach (verbleibenden) Mitgliedsmonaten. Ab dem 01.01.2024 gelten die folgenden – von der lfR-Mitgliederversammlung am 22.03.2023 beschlossenen – Beitragssätze:

 
 
Vollzahler*innen
Berufsanfänger*innen und Mitglieder im Ruhestand
Studierende und ermäßigte Beitragszahler*innen
ohne Bankeinzug
165,00 EUR 125,00 EUR 75,00 EUR
mit Bankeinzug
150,00 EUR 110,00 EUR 65,00 EUR

 

  • Bei Mitgliedern, die dem lfR eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag in der Regel Ende März/Anfang April vom Konto abgebucht.
  • Alle anderen Mitglieder werden gebeten den fälligen Beitrag im März auf das Konto des lfR e. V. IBAN DEo6 4405 0199 00011032 96 (BIC: DORTDE33XXX) bei der Stadtsparkasse Dortmund unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer einzuzahlen.

Beitragsermäßigung/Personenkreis

  • Mitglieder, die den ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen wollen, müssen zum Beginn der Mitgliedschaft und jährlich spätestens bis zum 30. Januar einen entsprechenden Antrag bzw. Nachweis (z.B. aktuelle Studienbescheinigung) bei der lfR-Geschäftsstelle einreichen.  Andernfalls wird der volle Beitrag fällig.
  • Zu dem Kreis der Personen, denen der ermäßigte Beitrag gewährt wird, gehören generell Studierende auf dem Gebiet der räumlichen Planung bis zum Diplom- bzw. Bachelor-/Masterabschluss sowie Personen ohne oder mit niedrigem Einkommen (Personen, denen finanzielle Mittel in Höhe des gesetzlich festgelegten Erziehungsgeldes oder weniger zur Verfügung stehen). Zur Gewährung ist ein Nachweis (z.B. Studienausweis, Arbeitslosenbescheinigung o. Ä.) erforderlich.
  • Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.10.1999 wurde der Kreis der ermäßigten Beitragszahler erweitert. Demnach können auch Personen, die mit einem vollzahlenden Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben (gemeinsame Adresse, Zusendung nur einer Ausgabe der Zeitschrift Raumplanung) den ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen.
  • Der Beitrag für Berufsanfänger/innen wird Mitgliedern auf Antrag für die Dauer von 2 Jahren nach dem Abschluss des Studiums gewährt.
  • Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2008 wurde der Personenkreis für den  reduzierten Beitragssatz erweitert. Die Mitglieder in Rente oder Pension können auf Antrag den reduzierten Beitrag in Anspruch nehmen. Wird der Antrag vor Ablauf des Regelrentenalters gestellt, ist ein entsprechender Bescheid beizufügen. Nach Anerkennung ist ein wiederholtes Einreichen im darauffolgenden Beitragsjahr nicht erforderlich.
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